Unabhängigkeit des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der VIG hat gemäß Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodex folgende Kriterien für die Unabhängigkeit festgelegt:

  • Das Aufsichtsratsmitglied ist in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstandes oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen.
  • Das Aufsichtsratsmitglied unterhält zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied so bedeutendem Umfang, dass dadurch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat zum Nachteil der Gesellschaft beeinflusst wird. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 AktG bzw. § 15 Abs. 2 lit. l der Satzung führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig. Klargestellt wird, dass der Abschluss bzw. das Bestehen von Versicherungsverträgen mit der Gesellschaft die Unabhängigkeit jedenfalls nicht beeinträchtigt.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
  • Das Gremium des Aufsichtsrates ist dann als unabhängig anzusehen, wenn mindestens 50% der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder die oben angeführten Kriterien für die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes erfüllen.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erklärt, ob es im Sinne der vom Aufsichtsrat festgelegten Kriterien als unabhängig anzusehen ist. Folgende Mitglieder sind im Hinblick auf die oben genannten Punkte unabhängig: Komm.-Rat Dr. Karl Skyba, Abtprimas Propst Bernhard Backovsky, Komm.-Rat Martina Dobringer, Mag. Maria Kubitschek, Hofrat Dkfm. Heinz Öhler, Mag. Reinhard Ortner, Dr. Georg Riedl, Mag. Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell.

Keine Person im Aufsichtsrat ist Anteilseigner an der Gesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 10%.

Folgende Mitglieder des Aufsichtsrates haben per 31. Dezember 2015 Aufsichtsmandate oder vergleichbare Funktionen in in- und ausländischen börsennotierten Gesellschaften ausgeübt:

Komm.-Rat Martina Dobringer
Praktiker AG

Dr. Georg Riedl
AT&S Austria Technologie und Systemtechnik AG
Bwin.Party Digital Entertainment Plc (bis 31. Jänner 2016)

Mag. Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell
Commerzbank AG
OMV AG