Bestätigungsvermerk
Bericht zum Konzernabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den Konzernabschluss der
VIENNA INSURANCE GROUP AG
Wiener Versicherung Gruppe, Wien,
und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2016, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, dem Konzerneigenkapital und der Konzernkapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und den Konzernanhang geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2016 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS) und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB sowie den sondergesetzlichen Bestimmungen.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt “Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte
siehe Konzernabschluss Seiten 104, 107 bis 109, 125 bis 127
Das Risiko für den Abschluss
Die Werthaltigkeit der im Konzernabschluss der Vienna Insurance Group erfassten Geschäfts- und Firmenwerte in Höhe von EUR 1.532,2 Mio. wird seit dem 1. Quartal 2016 jeweils gesondert auf Länderebene überwacht. Mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls anlassbezogen werden Geschäfts- oder Firmenwerte von der Vienna Insurance Group einem Werthaltigkeitstest (sog. Impairment Test) unterzogen.
Die Überprüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe von Schätzungen und ermessensbehafteter Faktoren. Hierzu zählen insbesondere die prognostizierten Cash Flows der einzelnen Länder (unter Berücksichtigung von künftigen Prämienentwicklungen, budgetierten Combined Ratios und Finanzerträge), welche unter anderem auf Erfahrungen der Vergangenheit sowie den Einschätzungen des Vorstands hinsichtlich des erwarteten Marktumfelds basieren. Weitere Faktoren sind die unterstellte langfristige Wachstumsrate sowie die zugrunde gelegten regionenspezifischen Kapitalkosten.
Im Geschäftsjahr 2016 erfolgte aufgrund einer Fehlerfeststellung im Zuge einer Prüfung ohne besonderen Anlass durch die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung eine rückwirkende Anpassung gemäß IAS 8. Die bei der Diskontierung verwendeten gewichteten Kapitalkostensätze wurden auf reine Eigenkapitalkostensätze umgestellt. In Folge dessen werden bei der Überprüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte nunmehr langfristige Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich dem Eigenkapital nahestehen (Tier 2 Kapital), von den zu testenden Buchwerten abgezogen.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
- Wir haben die Änderung der Zuordnung der Geschäfts- und Firmenwerte anhand der internen Berichtsstruktur auf ihre Angemessenheit hin untersucht.
- Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethode des Werthaltigkeitstestes unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten beurteilt. Die bei den Berechnungen zugrunde gelegten prognostizierten Cash Flows haben wir mit der aktuellen, von der Geschäftsleitung genehmigten strategischen Unternehmensplanung abgeglichen. Die Annahmen zur Entwicklung der einzelnen Märkte haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert und mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen abgeglichen. Die Planungstreue haben wir anhand von Informationen aus Vorperioden analysiert.
- Da bereits geringfügige Änderungen des Kapitalkostensatzes erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des ermittelten Firmenwertes haben, haben wir die verwendeten Kapitalkosten den von einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (Peer-Group) verwendeten Diskontierungssätzen gegenübergestellt. Wir haben weiters alternative Szenarien unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten sowie mögliche Veränderungen der Kapitalkosten und der langfristigen Wachstumsraten untersucht.
- Durch eigene Sensitivitätsanalysen haben wir ermittelt, ob die getesteten Buchwerte bei möglichen Veränderungen der Annahmen innerhalb realistischen Bandbreiten noch ausreichend durch die jeweiligen erzielbaren Beträge gedeckt sind.
- Wir haben ebenfalls beurteilt, ob die Anhangsangaben zur Werthaltigkeit des Firmenwertes sowie zur rückwirkenden Anpassung angemessen sind.
Werthaltigkeit IT-Systeme
siehe Konzernabschluss Seite 107 bis 109
Das Risiko für den Abschluss
Im Konzernabschluss sind Corporate Assets in Höhe von EUR 479,0 Mio. erfasst. Diese betreffen insbesondere Software-Komponenten, welche im Rahmen des zumindest jährlich durchgeführten Wertminderungstests auf Werthaltigkeit untersucht werden. Darüber hinaus wird bei Vorliegen von Anzeichen auf Wertminderung ein Werthaltigkeitstest durchgeführt.
Im Vorjahres-Geschäftsjahr 2015 wurde aufgrund einer unternehmensinternen Analyse festgestellt, dass bestimmte IT-Systeme und Programmteile nicht mehr oder nicht mehr vollumfassend die zukünftigen technischen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen werden. Dies führte zur Erfassung einer Wertminderung auf erworbene Software in Höhe von EUR 195 Mio.
Im Geschäftsjahr ist zu überprüfen, ob Veränderungen in den technischen, marktbezogenen, ökonomischen oder strategischen Rahmenbedingungen Wertaufholungen oder weitere Wertminderungen erfordern.
Die Einschätzung der Rahmenbedingungen und des Marktumfelds und damit der künftig zu erwartenden Cash Flows sowie der individuellen Kapitalkosten sind in hohem Maße ermessensbehaftet.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
- Zur Überprüfung, ob Anhaltspunkte für eine Wertaufholung oder zusätzliche Wertminderungen vorliegen, haben wir unter Einbeziehung unserer IT-Spezialisten Gespräche mit der Geschäftsleitung, Vertretern der Unternehmensbereiche sowie den IT-Projektverantwortlichen geführt, ein Verständnis über den Planungsprozess erlangt und die geplanten Implementierungen und Inbetriebnahmen sowie die technischen Rahmenbedingungen analysiert.
- Diese Analyse bezog auch eine Überprüfung des Wertminderungstests, die Ermittlung des erzielbaren Betrages und insbesondere die Validierung der zugrunde gelegten Parameter mit ein.
- Unser Fokus lag hier insbesondere auf der Validierung der spezifischen Kapitalkosten und des Bewertungsmodells unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten sowie auf den zugrunde liegenden Planungen und Einschätzungen.
Änderungen der Konsolidierungsmethode
siehe Konzernabschluss Seiten 125ff
Das Risiko für den Abschluss
Die Vienna Insurance Group hat bis zum Quartalsabschluss zum 31. März 2016 die Gemeinnützigen Gesellschaften mittels der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen. Im Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2016 wurde aufgrund eines gem. § 3 (1) Z 3 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz ergangenen Bescheids der Finanzmarktaufsicht von 2. August 2016 eine rückwirkende Anpassung gemäß IAS 8 durchgeführt. Mit dieser rückwirkenden Anpassung wurde sowohl bei der Bewertung der Anteile als auch bei der Erfassung der Gewinnanteile aus diesen Unternehmen der Vorgabe des Bescheids zur Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschüttungs- und Verwertungsrestriktionen, welchen Gemeinnützige Gesellschaften und indirekt deren Holding unterliegen, Rechnung getragen.
Mit Wirkung vom 17. August 2016 hat die Vienna Insurance Group den beherrschenden Einfluss über die Gemeinnützigen Gesellschaften wiedererlangt. Seit dem 3. Quartal 2016 werden die Anteile dieser Gesellschaften daher vollkonsolidiert. Die Erstkonsolidierung wurde dabei als ein Unternehmenszusammenschluss von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung behandelt.
Sowohl die rückwirkende Anpassung als auch die Umstellung der Konsolidierungsmethode stellen komplexe Sachverhalte dar und beinhalten Schätzungen und Ermessensentscheidungen durch die Geschäftsleitung.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
- Wir haben das Vorliegen der Beherrschung durch Einsichtnahme und Beurteilung der vertraglichen Regelungen untersucht.
- Wir haben die Einschätzung des Managements beurteilt, dass es sich bei der Erstkonsolidierung der Gemeinnützigen Gesellschaften um einen Unternehmenszusammenschluss von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung handelt.
- Wir haben ferner beurteilt, ob die buchhalterische Abbildung der Transaktion sowie die Anhangsangaben zur Änderung der Konsolidierungsmethode und der rückwirkenden Anpassungen angemessen sind.
Angemessenheit für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen (Liability Adequacy Test – „LAT“)
siehe Konzernabschluss Seite 119
Das Risiko für den Abschluss
Die Vienna Insurance Group hat einen erheblichen Bestand an Verträgen mit garantierter Mindestverzinsung. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfelds besteht das Risiko, dass die gebildeten Versicherungsverbindlichkeiten nicht angemessen bewertet sind.
Die Vienna Insurance Group testet zu jedem Bilanzstichtag unter Verwendung aktueller Schätzungen der künftigen Cashflows aufgrund ihrer Versicherungsverträge, ob ihre Versicherungsverbindlichkeiten in angemessener Höhe in der Bilanz berücksichtigt sind.
Um dies zu gewährleisten, werden die zukünftigen Zahlungsströme aus den bestehenden Versicherungsverträgen auf Best Estimate Basis nach aktuariellen Methoden errechnet. In der Lebens- und Krankenversicherung wird hierfür das Cash-Flow-Modell verwendet, welches auch für die Ermittlung des Market Consistent Embedded Value („MCEV“) zum Einsatz kommt. Der MCEV wird nach den „Market Consistent Embedded Value Principles”, die vom CFO Forum im Mai 2016 veröffentlicht wurden, ermittelt.
Die Durchführung des Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen ist komplex und deren zugrunde gelegten Annahmen beruhen auf zahlreichen Schätzungen und ermessensbehafteter Faktoren.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der angewandten Berechnungsmodelle und -methoden untersucht. Um die Angemessenheit der verwendeten Annahmen und Methoden zu beurteilen, haben wir in Gesprächen mit den Aktuaren der Vienna Insurance Group ein Verständnis über die Methodik erlangt und uns kritisch mit den verwendeten Annahmen und den daraus resultierenden Zahlungsströmen auseinandergesetzt.
Insbesondere haben wir beurteilt, ob die angewandte Methodik mit den vom CFO Forum im Mai 2016 veröffentlichten „Market Consistent Embedded Value Principles“ im Einklang steht. Darüber hinaus haben wir die Angemessenheit der Umsetzung der Methodik in den Modellen beurteilt, die verwendeten Annahmen anhand von Informationen aus Vorperioden analysiert sowie die Vollständigkeit des modellierten Portfolios untersucht.
Weiters haben wir uns kritisch mit den vom Unternehmen erstellten Sensitivitätsanalysen auseinandergesetzt.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den sondergesetzlichen Bestimmungen ein möglichst getreues Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
- Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
- Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
- Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
- Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
- Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
- Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
- Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und tauschen uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
- Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Bericht zum Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften und den sondergesetzlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht im Einklang mit dem Konzernabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Konzernlagebericht festgestellt.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den diesbezüglichen Bestätigungsvermerk.
Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt diese sonstigen Informationen nicht ab und wir werden keine Art der Zusicherung darauf geben.
In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen zu lesen und zu überlegen, ob es wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den sonstigen Informationen und dem Konzernabschluss oder mit unserem während der Prüfung erlangtem Wissen gibt oder diese sonstigen Informationen sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir, basierend auf den durchgeführten Arbeiten, zur Schlussfolgerung gelangen, dass die sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt sind, müssen wir dies berichten. Wir haben diesbezüglich nichts zu berichten.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Michael Schlenk.
Wien, am 19. April 2017
KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Mag. Michael Schlenk
Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk darf nur in der von der KPMG bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 (2) UGB zu beachten.